swisspet Nagerheim Cavia Sam 120

  • Nagerheim
  • Für Meerschweinchen und Kaninchen
  • Doppelschalen mit Verbindungssteg
  • Ohne Zubehör
  • Schalenhöhe: 15.5cm
  • Aussenmasse: 119x59x102.5cm
swisspet Nagerheim Cavia Sam 120

swisspet Nagerheim Cavia Sam 120

CHF 229.00
Inkl. 8.1% MwSt.
Ersatz Bodenschale, 120x59cm

Ersatz Bodenschale, 120x59cm

CHF 59.00
Inkl. 8.1% MwSt.
Ersatz Etagenschale mit Loch

Ersatz Etagenschale mit Loch

CHF 59.00
Inkl. 8.1% MwSt.
Ersatz Holzleiter

Ersatz Holzleiter

CHF 22.50
Inkl. 8.1% MwSt.
Beschrieb

Details

Das doppelstöckige Nagerheim besteht aus zwei Plastikschalen mit einem Gitteraufbau und ist geeignet für Meerschweinchen und Kanninchen. Zwischen beiden Etagen besteht ein Verbindungssteg.

Aussenmasse: 119x59x102.5cm
Innenmasse unten: 116.5x58x51cm
Innenmasse oben: 116.5x58x48cm
Innengrundfläche: 0.68m2
Innenvolumen: 0.667m3
Anzahl Tiere:
2-4 Meerschweinchen
2-6 Hauskaninchen (Jungtiere)
2-4 Hauskaninchen, bis 2.3kg
2-3 Hauskaninchen, von 2.3 bis 3.5kg

Da Meerschweinchen und Kaninchen soziale Tiere sind, sollten sie für eine artgerechte Haltung in einer Gruppe von mindestens zwei Tieren gehalten werden.

Bei diesen Angaben handelt es sich um das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmass und keinesfalls um eine möglichst tiergerechte Haltung. Grundsätzlich gilt also: Je grösser desto besser. Wir empfehlen deshalb das grösstmögliche Tierheim auszuwählen.

Bitte beachten Sie zudem, dass den Tieren mehrere Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollten, in denen am Besten alle Tiere zusammen Platz haben. Auch sollten für die Tiere mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sein.

WICHTIG! Beachten Sie beim Kauf eines Nagerheimes, Nagerstalles und Freilaufgeheges die Bestimmungen der Tierschutzverordnung. In der Rubrik Tierschutzverordnung finden Sie den Auszug inklusive einer Arten-Tabelle.

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Tierschutzverordnung

Vollständiger Gesetztext unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/

Tierschutzverordnung Nager

Tierschutzverordnung Nager

Auszug aus der Tierschutzverordnung

d) Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie mindestens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden.
f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der beforderten Minimalfläche angerechnet werden
g) Für junge Meerschweinchen (<700g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0.1 m2
2) Besondere Anforderungen
Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greiforganen der Tirere zu entsprechen
39) Geeignete Einstreu
40) Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25cm tief; für Degu 30 cm tief
41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugmöglichkeiten.
42) Geeignetes Nestmaterial.
43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen.
44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter
45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste.
46) Sandbad.
47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
48) Es darf ein einzelnes Tier ein einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten.
50) Für Arten mit Winter- oder Trockenschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen
54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter.
3) Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.
4) Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein
* Nach Artikel 13 der Tierschutzverordnung sind Tieren soziallebender Arten angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Schweizer Tierschutz STS

Download: Broschüre Nager

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